Auffrischungskurs - Suchtmittel-Untersuchung nach § 5 StVO
Beschreibung
Laut §2 Ärztepoolverordnung Punkt 2 ist die ermächtigte Ärztin/der ermächtigte Arzt verpflichtet, im Abstand von höchstens 3 Jahren einen neuerlichen Weiterbildungskurs im Ausmaß von mindestens 4 Stunden zu absolvieren. Ziel der Weiterbildung für die Fahrtauglichkeitsgutachterinnen und -gutachter soll sein, dass diese die Fahrtauglichkeitsuntersuchungen besser beurteilen können und die Gutachtensformulare schlüssig ausfüllen können. Inhalte lt. Ärztepoolverordnung-ÄpV §2 (1): Abschlussgutachtenerstellung Kenntnisse über Drogensubstanzen Vermittlung des Wissens über Drogenwirkungen Erkennen ein
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